Günter Brakelmann - Kirchliche Zeitgeschichte
Chronologien und Dokumentationen für den Zeitraum von 1928-1945

Antisemitismus, Judenpolitik und evangelische Kirche

6. September 1933, Arierparagraph in der „Altpreußischen Union“:
„§1. 1. Als Geistlicher oder Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und rückhaltlos für den nationalen Staat und die Deutsche Evangelische Kirche eintritt. 2. Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Geistlicher und Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung berufen werden. Geistliche und Beamte arischer Abstammung, die mit einer Person nichtarischer Abstammung eine Ehe eingehen, sind zu entlassen. Wer als Person nichtarischer Abstammung zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsgesetze.
§3: Geistliche und Beamte, die nach ihrer bisherigen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat und die Deutsche Evangelische Kirche eintreten, können in den Ruhestand versetzt werden….“ (vN 357)
(Aufstellung über nicht arische Pfarrer in Deutschland: Deutsches Pfarrerblatt 1933, Nr. 44)
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